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Satzung des Chorverbands

Grundlage der gemeinsamen Arbeit im Verband ist die Satzung. Der Chorverband ist ein eingetragener Verein (e.V.) und damit an das Vereinsrecht gebunden. Die Satzung spiegelt daher in weiten Teilen das gültige Vereinsrecht wider. Der Chorverband hat zwei Satzungen, eine allgemeine Satzung für alle Vereine und eine Jugendsatzung, in der die besonderen Belange der Kinder- und Jugendarbeit des Verbands festgehalten sind.

Hier der Wortlaut der Satzung:

1. Name, Zusammensetzung, Sitz und Zweck des Verbandes

§ 1
Der Chorverband – gegründet 1924 – führt den Namen „Zabergäu Sängerbund 1924 e.V.“ Er – im Folgenden Verband oder Chorverband genannt – ist eine Vereinigung von Männern-, Frauen-, gemischten-, Jugend- und Kinder -Chören. Er ist selbständiger Verband im Schwäbischen Chorverband und damit zugleich Mitglied im Deutschen Chorverband.

§ 2
Der Verband hat seinen Sitz in Güglingen, er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer 320075 eingetragen.

§ 3
Der Verband bezweckt die gemeinsame Pflege des Chorgesangs sowie die Beratung und Förderung der Vereine auf allen Gebieten des Chorwesens. Er bekennt sich zu dem Kulturprogramm des Deutschen Chorverbands und beachtet die Bestimmungen der Satzung und der Verbandsordnung des Schwäbischen Chorverbandes.

§ 4
Der Verband erstrebt die Verwirklichung seiner Ziele durch die Abhaltung von Verbandsversammlungen, Konzertveranstaltungen, Stimmtagen und Kursen für Chorleitungen, Vizechorleitungen, Sängerinnen und Sänger, Vereinsvorstände und sonstige Führungskräfte sowie richtungsweisenden chorischen Veranstaltungen, die in angemessenen Abständen stattfinden.

§ 5
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 6
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Verbandsmitteln. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Mitgliedschaft

Erwerb

§ 7
Aufnahmefähig ist jede Chorvereinigung, die den im Abschnitt 1 aufgeführten Zweck verfolgt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verband zu richten.

Sonstige Mitgliedschaften

§ 8
Juristische Personen, die, ohne Chorvereinigungen zu sein, den in Abschnitt 1 aufgeführten Zweck verfolgen oder fördern, können als Mitglieder aufgenommen werden.

§ 9
Über die Aufnahme entscheidet das Verbandspräsidium. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die Berufung an die Verbandsversammlung zu, die endgültig entscheidet.

Ehrenmitglieder

§ 10
Persönlichkeiten, die sich um den Chorgesang und um den Chorverband besonders verdient gemacht haben, können durch das Verbandspräsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Verlust der Mitgliedschaft

§ 11
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschuss. Der Austritt ist nur auf den Schluss des Kalenderjahres zulässig; die Kündigung muss sechs Monate vorher durch Einschreiben beim Verbandspräsidenten / der Verbandspräsidentin eingehen. Eine Chorvereinigung, die ihren Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Verbandes schädigen, kann vom Verbandspräsidium ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der ausgeschlossenen Chorvereinigung steht binnen eines Monats die Berufung an die Verbandsversammlung zu, die endgültig entscheidet. Ausgeschiedene Chorvereinigungen können Ansprüche an das Verbandsvermögen nicht erheben. Der Übertritt zu einem anderen Verband ist nur mit Zustimmung des Schwäbischen Chorverbandes und nach Anhörung des Verbandspräsidiums möglich.

Rechte der Chorvereinigungen

§ 12
Jede Chorvereinigung ist berechtigt:

  • an den Verbandsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimm- und Wahlrecht auszuüben,
  • an allen Einrichtungen des Verbandes und an dessen chorischen Veranstaltungen nach den hierzu erlassenen Bestimmungen teilzunehmen.

Pflichten der Chorvereinigungen

§ 13
Jede Chorvereinigung ist verpflichtet:

  • die Zahl der Chormitglieder sowie der fördernden Mitglieder bis spätestens 31.12. jeden Jahres dem Verband per Online-Bestandserhebung anzuzeigen,
  • für die singenden Mitglieder den Jahresbeitrag in der von der Verbandsversammlung festgesetzten Höhe bis spätestens 1. Februar jeden Jahres zu entrichten,
  • an den chorischen Veranstaltungen des Verbandes mit der vollen Zahl der Sängerinnen und Sänger teilzunehmen und die vom Verband bestimmten Gemeinschaftschöre zu unterstützen.

3. Verwaltung des Verbandes

§ 14
Organe des Verbandes sind:

  • die Verbandsversammlung,
  • das Verbandspräsidium,
  • der Musikbeirat

Verbandsversammlung

§ 15
Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Verbandspräsidiums,
  • Entgegennahme und Genehmigung der Verbandsrechnung,
  • Entlastung des Verbandspräsidiums,
  • Festlegung des Verbandsbeitrags (Mitgliedsbeitrag),
  • Wahl des Verbandspräsidiums einschließlich Ergänzungswahlen,
  • Wahl der Rechnungsprüfenden (Anzahl: 2),
  • Bestimmung des Orts der ordentlichen Verbandsversammlung, dabei sind die verschiedenen Chorvereinigungen in angemessenem Wechsel zu berücksichtigen,
  • Festlegung von Ort und Zeit der chorischen Veranstaltungen des Verbandes,
  • Festlegung und Abänderung der Satzung,
  • Entscheidung über Berufungen von Chorvereinigungen über Aufnahme bzw. Ausschluss aus dem Verband durch das Verbandspräsidium (§§9 und 11 der Satzung),
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Chorverbandes,
  • Genehmigung der Verbandsjugendordnung und Bestätigung der/des von der Chorjugend gewählten Vorsitzenden.

§ 16
Die ordentliche Verbandsversammlung findet jährlich statt.
Außerordentliche Verbandsversammlungen werden nach Bedarf, oder wenn ein Drittel der Chorvereinigungen einen schriftlichen Antrag stellt, vom Verbandspräsidium einberufen.
Zusätzlich zur Verbandsversammlung sollen die Vereinsvorstände mindestens einmal im Jahr durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Verbandes zu einer Arbeitstagung eingeladen werden.

§ 17
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verbandes beruft die Verbandsversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher ein. Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Verbandsversammlung schriftlich mit Begründung der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zugeleitet werden. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind vom Verbandspräsidium zu beraten. In der Regel können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung und rechtzeitig eingegangene Anträge gefasst werden. In anderen Fällen ist die ausdrückliche Zustimmung der Versammlung erforderlich.

§ 18
Die Verbandsversammlung besteht aus den Delegierten der Chorvereinigungen. Es haben Stimmrecht: Die Mitgliedsvereinigungen haben unabhängig von ihrer Größe bei Abstimmungen jeweils eine Stimme. Chorvereinigungen, die Delegierte zur Verbandsversammlung nicht entsenden, können sich nicht durch Delegierte einer anderen Chorvereinigung vertreten lassen.
Kein Stimmrecht haben: Die Mitglieder des Präsidiums, Mitglieder im Sinne von § 8.

§ 19
Leiter der Verbandsversammlung ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Verbandes, im Verhinderungsfall ihre bzw. seine Stellvertretung. Die Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Abgeordneten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit im Falle einer Wahl entscheidet das Los, im Übrigen die Stimme der Leiterin bzw. des Leiters der Verbandsversammlung. Bei der Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Verbandes gilt im ersten Wahlgang nur die Person als gewählt, die mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, auf welche im ersten Wahlgang die höchste und zweithöchste Stimmenzahl entfielen, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Präsidiums und die Rechnungsprüfenden können durch Zuruf oder durch geheime Stimmabgabe gewählt werden. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch ohne Zusammentritt der Verbandsversammlung durch schriftliche Abstimmung der Verbandsvereine gefasst werden. Nichtbeantwortung innerhalb der in der Aufforderung gesetzten Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, gilt als Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Beschluss. Die Verbandsversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass offen abgestimmt wird, wenn nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber um ein Amt zur Wahl stehen.

§ 20
Über die in der Verbandsversammlung geführten Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse hat die bzw. der Schriftführende eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihr bzw. ihm und der Leitung der Verbandsversammlung zu unterzeichnen ist.

Verbandspräsidium

§ 21
Das Verbandspräsidium setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

  • Präsident(in) des Verbandes
  • Stellvertrete(r) Präsident(in), auch: Vizepräsident(in)
  • Verbandsschriftführer(in)
  • Verbandsschatzmeister(in)
  • Verbandschorleiter(in)
  • Verbandsjugendchorleiter(in)
  • Vorsitzende(r) der Chorjugend
  • vier (4) Beisitzende
  • Verbandspressereferenten(in)

§ 22
Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Verbandspräsidiums – sowie die zwei Rechnungsprüfenden – jeweils auf 4 Jahre im Wechsel zwischen folgenden Positionen:

  • Präsident(in) <>Vizepräsident(in)
  • Verbandsschriftführer(in) <> Verbandsschatzmeister(in)
  • Verbandschorleiter(in) <> Verbandsjugendchorleiter(in)
  • Vorsitzende(r) der Chorjugend — Verbandspressereferent(in)
  • 2 Beisitzer(innen) <> 2 Beisitzer(innen)
  • 1 Rechnungsprüfer(in) <> 1 Rechnungsprüfer(in)

erstmals ab dem Wahljahr 2000.

§ 23
Das Verbandspräsidium beschließt
1. über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind,
2. über den Vollzug der vom Musikbeirat vorgetragenen Empfehlungen.
Zur Beschlussfassung müssen mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sein. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht vorhanden, so muss eine neue Sitzung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Für alle Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmgleichheit hat die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.

§ 24
Die Sitzungen des Verbandspräsidiums werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Verbands, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung, anberaumt und einberufen, sooft das Interesse des Verbandes dies erfordert; das Verbandspräsidium muss einberufen werden, wenn dies mindestens fünf Mitglieder des Präsidiums verlangen.

§ 25
Über alle Sitzungen des Präsidiums sind Niederschriften zu fertigen, die der bzw. dem Schriftführenden und der bzw. dem Vorsitzenden des Präsidiums zu unterzeichnen sind.

Präsidentin bzw. Präsident des Chorverbandes

§ 26
Vorstand im Sinne des BGB §26 sind die Präsidentin bzw. der Präsident und seine bzw. ihre Stellvertretung. Jede bzw. jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertretung von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch macht, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident verhindert ist. Alle die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Verbandes betreffenden Zuschriften sind an sie bzw. ihn zu richten.

Verbandsschriftführerin bzw. Verbandsschriftführer

§ 27
Die Verbandsschriftführerin bzw. der Verbandschriftführer erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit die Verbandspräsidentin bzw. der Verbandspräsident diese nicht selbst besorgt. Sie bzw. er fertigt über alle Sitzungen und Verhandlungen eine Niederschrift an. Diese ist von ihr bzw. ihm und der Verbandspräsidentin bzw. dem Verbandspräsidenten zu unterzeichnen.

Verbandschorleiterin bzw. Verbandschorleiter

§ 28
Die Verbandschorleiterin bzw. der Verbandschorleiter berät das Verbandspräsidium und die Chöre des Chorverbands in allen musikalischen Fragen. Sie bzw. er plant und leitet die chorischen Veranstaltungen des Verbandes in musikalischer Hinsicht.

Musikbeirat

§ 29
Der Musikbeirat besteht aus den Choreiterinnen und Chorleitern der Chorvereinigungen sowie der Verbandschorleiterin bzw. dem Verbandschorleiter. Den Vorsitz führt die Verbandschorleiterin bzw. der Verbandschorleiter. Der Musikbeirat hat die Aufgabe, über alle musikalischen Fragen des Verbandes zu beraten, die chorischen Veranstaltungen in musikalischer Hinsicht vorzubereiten und die Auswahl für gemeinsame Lieder zu treffen. Er hat seine Beratungsergebnisse in Beschlüssen niederzulegen, die dem Verbandspräsidium vorzutragen sind. Die Beschlüsse des Musikbeirats sind Empfehlungen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verbandes ist zu den Sitzungen einzuladen.

Chorjugend

§ 30
Die Chorjugend im Chorverband ist die Gemeinschaft der Jugend- und Kinderchöre innerhalb des Chorverbandes. Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend im Chorverband sind in der Jugendordnung des Verbandes festgelegt.

4. Kassenführung

Verbandsschatzmeisterin bzw. Verbandsschatzmeister

§ 31
Die Verbandsschatzmeisterin bzw. der Verbandsschatzmeister hat dafür zu sorgen, dass alle Kassengeschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns geführt und gebucht werden. Sie bzw. er ist neben dem Präsidium befugt:

  • Zahlungen für den Verband entgegenzunehmen und zu bescheinigen
  • Zahlungen aus der Verbandskasse bis zum Betrag von 200,- EUR im Einzelfall zu leisten; Zahlungen, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Anweisung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten
  • den lediglich Kassengeschäfte betreffenden Schriftwechsel allein zu unterzeichnen.

Sie bzw. er ist verpflichtet, jedes Jahr eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Verbandsversammlung vorzulegen ist.

Rechnungsprüfende

§ 32
Die von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüfenden haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfung mindestens jährlich einmal durchführen und der Verbandsversammlung Bericht erstatten. Über die Zweckmäßigkeit der Ausgaben entscheidet das Präsidium, das der Verbandsversammlung verantwortlich ist.

5. Geschäftsjahr

§ 33
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6. Satzungsänderung

§34
Zu Beschlüssen über Abänderungen der Satzung ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Delegierten erforderlich.

7. Auflösung des Verbandes

§35
Ein Antrag auf Auflösung des Verbandes muss von mindestens einem Drittel der Chorvereinigungen oder auf Grund eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses des Verbandspräsidiums eingebracht werden. Die Auflösung des Chorverbandes erfolgt, wenn in der ordnungsgemäß einberufenen Verbandsversammlung mindestens zwei Drittel aller Chorvereinigungen vertreten sind und hiervon drei Viertel der Chorvereinigungen für die Auflösung stimmen.
Ist die erforderliche Vertretung in der Verbandsversammlung nicht vorhanden, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Chorvereinigungen mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Chorvereinigungen die Auflösung beschließen kann.
Im Falle der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen dem Schwäbischen Chorverband zu mit der Auflage, das Vermögen treuhänderisch zu verwalten und zu gegebener Zeit auf eine im bisherigen Gebiet des Chorverbands entstehende Chororganisation, welche den Zweck von Abschnitt 1 erfüllt, deren Mitglieder dem Deutschen Chorverband und dem Schwäbischen Chorverband angehören und deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke gebunden ist, zu übertragen. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Sollte innerhalb von 5 Jahren nicht ein neuer Chorverband gegründet werden, so hat der Schwäbische Chorverband das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich des früheren Chorverbands zu verwenden.

8. Inkrafttreten

§ 36

  • Die Änderung der Gausatzung vom 21. Januar 1990 hat die Gauversammlung am 18. Januar 1998 beschlossen.
  • Die Änderung der Gausatzung vom 18. Januar 1998 hat die Gauversammlung am 18. Januar 2009 beschlossen.
  • Die Änderung der Verbandssatzung vom 18. Januar 2009 hat die Verbandsversammlung am 15. März 2019 beschlossen.

Nordheim-Nordhausen, den 18.01.1998
Güglingen, den 18.01.2009
Güglingen-Frauenzimmern, den 15.03.2019

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